Wenn Sie im Rahmen einer Trinkwasserbeprobung einen positiven Befund erhalten bzw. eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes, dann gibt es klare rechtliche Vorgaben, was zu tun ist. Daran muss sich jeder Eigentümer oder Verwalter einer Immobilie orientieren. Die Nachfolgenden Erläuterungen geben Ihnen einen Überblick des rechtlichen Rahmens und der erforderlichen Maßnahmen. Wir beraten Sie gerne bei Fragen!

Allgemeine Hinweise zu Überschreitungen des Technischen Maßnahmewertes Legionellen im Rahmen der Trinkwasserbeprobung nach TrinkwV.

Die rechtlichen Grundlagen sind:

  • Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
  • Die technischen Empfehlungen des Fachverbandes DVGW – insbes. das Arbeitsblatt W551
  • Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes 

Eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes bei der orientierenden Untersuchung auf Legionellen liegt vor, wenn der Wert von 100 KBE / 100 ml in der Laboranalyse erreicht oder überschritten wird. 

Eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes wird durch das Labor gem. §53 TrinkwV automatisch an das, für das Objekt geografisch zuständige, Gesundheitsamt weitergeleitet. 

Der Eigentümer / Betreiber ist verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen und die Fristen richten sich nach der Höhe der festgestellten Kontamination des Trinkwassers. Hierzu hat der DVGW eine Übersicht zur Bewertung der vorliegenden Überschreitung des technischen Maßnahmewertes erstellt (s. Tabellen Seite 2).

Maßnahmen:

  1. Weitergehende Untersuchung                 

In jedem Fall ist eine weitergehende Untersuchung vorgegeben. Ziel der weitergehenden Untersuchung ist, die „stichprobenartige“, orientierende Untersuchung zu verifizieren und das Ausmaß der Kontamination genauer zu bestimmen, der Umfang der Probenahme wird wie folgt ausgeweitet:

Für die weitergehende Untersuchung sind folgende repräsentative Probenahmestellen zusätzlich zu den repräsentativen Probenahmestellen für die orientierende Untersuchung in Verbindung mit DVGW- Arbeitsblatt W551 (Punkt 9.2) zu wählen: 

  • am Zirkulationssammler für jeden einzelnen Zirkulationsstrang 
  • periphere Zapfstellen an den einzelnen Stockwerksleitungen der Steigstränge 
  • selten benutzte Leitungen 
  • Kaltwasserzulauf zum Boiler
  • Bei Hinweisen auf Erwärmung des Kaltwassers Kaltwasserentnahmestellen 
  • Risikoabschätzung

Gem. §51 TrinkwV ist eine Risikoabschätzung (ehemals Gefährdungsanalyse) durch einen unabhängigen Gutachter für das betroffene Objekt zu erstellen. Ziel dieser Maßnahme ist es, Mängel in der Trinkwasserinstallation zu identifizieren und die dadurch entstehende Gefährdung in Risiken zu überführen und die Sanierung auf die Beseitigung wesentlicher Risiken zu „minimieren.“

  • Informationspflicht an den Verbraucher

Gem. §53 TrinkwV ist der Verbraucher bei Erreichen des technischen Maßnahmewertes zu informieren. Die Bekanntmachung muss öffentlich erfolgen. Ein Hausaushang mit Handlungsempfehlungen gilt als ausreichend.

  • Direkte Gefahrenabwehr bei extrem hoher Kontamination

Zur direkten Gefahrenabwehr zählen der Einsatz von sogenannten „Legionellenfiltern“ an Duschen zum Schutz der Verbraucher und die Durchführung einer chemischen Desinfektion als Akutmaßnahme innerhalb eines Tages zur Beseitigung der hohen Verkeimung des Trinkwassers.

Maßnahmen und Fristen

Quelle: DVGW, Arbeitsblatt W551